Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / GAP-Fördergesetz NRW
GAPFG NRW§ 5 Mitwirkungspflichten der begünstigten Person, Prüfungsrechte und Auskunftspflichten
Stand: 26.08.2026
Die begünstigte Person ist verpflichtet, der Bewilligungsstelle jede Veränderung anzuzeigen, die dazu führt, dass die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht mehr mit ihren Angaben oder Erklärungen im Förder-, Beihilfe- oder Zahlungsantrag übereinstimmen. § 33 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746), in der jeweils geltenden Fassung, ist entsprechend anzuwenden.